Arbeiten in der Schweiz

Für viele ist das Arbeiten in der Schweiz sehr reizvoll. Neben guten Verdienstmöglichkeiten locken auch eine hohe Lebensqualität und eine gute Auftragslage. Was Sie dabei beachten sollten, lesen Sie in unseren Artikeln.

Als Freelancer in der Schweiz arbeiten

so gelingt die selbstständige Erwerbstätigkeit 

Freelancer geniessen die Freiheit, ihre Tätigkeiten theoretisch an jedem Ort ausüben zu können. Für selbstständige Erwerbstätige aus Deutschland ist die Schweiz ein besonders attraktives Ziel. Grund dafür sind höhere Verdienstmöglichkeiten als zu Hause, die Nähe zum Heimatland sowie die sprachliche Verwandtschaft. Lernen Sie in diesem Beitrag mehr darüber, wie Sie erfolgreich als Freelancer in der Schweiz arbeiten!

Worauf kommt es für Freiberufler in der Schweiz an?

Sie träumen davon, als Freelancer in der Schweiz tätig zu werden, und haben Ihre Koffer schon in Gedanken gepackt? Mit diesem Wunsch sind Sie nicht allein, schliesslich zeichnet sich das Land anhand seiner hohen Lebensqualität und guten Auftragslage aus. Damit Ihnen dieser Schritt gelingt, sollten Sie sich vorab über alle wichtigen Fakten informieren und sich mit Ihren Rechten und Pflichten als freiberuflich Erwerbstätiger vertraut machen. Wenn Sie beispielsweise als deutscher Freelancer in der Schweiz arbeiten möchten, treten für Sie als EU-Bürger andere Regelungen in Kraft als für Drittstaatenangehörige. Darüber hinaus ist Ihre geplante Aufenthaltsdauer beim Beantragen einer Arbeitsbewilligung in der Schweiz als Selbstständiger von Bedeutung. Auch sozialversicherungstechnische und steuerrechtliche Belange kommen bei Freelancern zum Tragen. Schlussendlich spielt auch das Thema Wohnen und Verkehr eine Rolle. All diese Informationen finden Sie in diesem Artikel kompakt zusammengefasst. 

Freelancing auf Schweizerisch – Definition und Abgrenzung

Freelancing in der Schweiz ist nicht exakt dasselbe wie in Deutschland. Den Begriff «Freelancer» gibt es im schweizerischen Recht gar nicht. Hier besteht lediglich die Unterscheidung zwischen unselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit. Eine unselbstständige Erwerbstätigkeit liegt dann vor, wenn ein festes Anstellungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht. Das ist auch der Fall, wenn eine Firma ihren Mitarbeiter im Ausland einsetzt. Selbstständige sind dahingegen nicht angestellt und arbeiten für verschiedene Auftraggeber auf eigenes Risiko. Das trifft auf Freelancer und freie Mitarbeiter zu.

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Unterschiedliche Regelungen nach Herkunftsland

Wer als Freelancer in der Schweiz arbeiten möchte, unterliegt bestimmten rechtlichen Auflagen. Diese variieren je nach Herkunftsland des selbstständig Erwerbstätigen. Dabei bestehen formale Unterschiede zwischen Selbstständigen aus der EU und EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) sowie Drittstaatenangehörigen.

Regelungen für EU / EFTA

Die Schweiz ist zwar kein Mitglied der Europäischen Union, doch haben EU-Bürger das Recht, dort zu wohnen und zu arbeiten. Dieselben Voraussetzungen liegen für Personen aus dem EFTA-Raum vor, also für Menschen aus Liechtenstein, Island und Norwegen. Diese Bestimmungen basieren auf dem sogenannten «Freizügigkeitsabkommen». Sie treffen sowohl auf selbstständige als auch auf unselbstständige Erwerbstätige zu. Die dort verankerte Personenfreizügigkeit beläuft sich jedoch nur auf 90 Tage. Für längere Arbeitsaufenthalte sind spezielle Bewilligungen und eine Anerkennung der Selbstständigkeit durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) notwendig.

Regelungen für Drittstaaten

Damit Personen aus Drittstaaten als Freelancer in der Schweiz arbeiten können, müssen sie eine Reihe von Auflagen erfüllen. Im Gegensatz zu EU- und EFTA-Bürgern brauchen sie von Beginn an eine gültige Aufenthaltsberechtigung. Das ist auch der Fall, wenn Drittstaatenbürger als Freelancer ein Visum in Deutschland oder einem anderen Land innerhalb des Freizügigkeitsabkommens besitzen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist zudem nur qualifizierten Fachkräften gestattet und für jedes Herkunftsland auf eine gewisse Anzahl an Personen beschränkt.  

Aufenthaltsdauer für Freelancer in der Schweiz

Die Aufenthaltsdauer von Freelancern in der Schweiz entscheidet darüber, welche Antragstellungen, amtlichen Meldungen und rechtlichen Verpflichtungen auf diese zukommen. Sie bestimmt zudem steuerliche und versicherungstechnische Aspekte.

Arbeiten bis 90 Tage 

Freiberuflich Erwerbstätige aus EU- und EFTA-Staaten dürfen bis zu 90 Tage ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz arbeiten. Es besteht lediglich eine Meldepflicht der Tätigkeit und ihrer Dauer beim jeweiligen Kanton, in dem sich die Person aufhält. Die Meldung sollte mindestens acht Tage vor Arbeitsbeginn erfolgen und ist online durchführbar. 

Arbeiten für mehr als drei Monate oder 90 Tage

Eine berufliche Tätigkeit als Freelancer in der Schweiz ist für Ausländer auch für einen längeren Zeitraum als drei Monate oder 90 Tage möglich. Eine Voraussetzung dafür ist eine gültige Bewilligung. Der Antrag dafür ist in jenem Kanton zu stellen, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeführt wird. Die Frist dafür beträgt mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Selbstständigkeit. Gleichzeitig muss der Antragsteller seinen Status als Selbstständiger von der AHV bestätigen lassen, um freelance in der Schweiz arbeiten zu dürfen. 

Freelance in der Schweiz arbeiten – Bewilligungen auf einen Blick 

Je nach Herkunftsland und Aufenthaltsdauer suchen Freelancer in der Schweiz um verschiedene Bewilligungen an. Hier wird grundsätzlich zwischen Kurzaufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung, Niederlassungsbewilligung oder Grenzgängerbewilligung unterschieden. Bei erfolgreicher Genehmigung erhalten ausländische Staatsbürger einen speziellen Ausweis, der sie zum Aufenthalt für den jeweiligen Zweck berechtigt.

Kurzaufenthaltsbewilligung – Ausweis L EU/EFTA

Die Kurzaufenthaltsbewilligung ist auch unter der Bezeichnung «Ausweis L» bekannt. Sie ist für freiberufliche Erwerbstätige aus dem EU- und dem EFTA-Raum erforderlich, die länger als 90 Tage oder drei Monate in der Schweiz tätig sind. Drittstaatenbürger können diese Art des Aufenthaltes in der Regel nicht beantragen. Beantragung dieses Ausweises erfolgt innerhalb von 14 Tagen in der jeweiligen Wohngemeinde in der Schweiz. 

Dafür sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Nachweis der selbstständigen Tätigkeit (z. B. in Form von Rechnungsbüchern)
  • Ausreichende finanzielle Mittel für den eigenen Unterhalt 
  • Besitz eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises
  • Wohnort in der Schweiz 

Zusätzlich sind der Grund und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts anzugeben. Bei positivem Bescheid ist die Kurzaufenthaltsbewilligung für maximal 364 Tage gültig. Der Ausweis L kann bei Bedarf verlängert werden. Eine Verlängerung des Kurzaufenthaltes ist für eine Dauer von bis zu sechs Monaten möglich.

Aufenthaltsbewilligung – Ausweis B 

Den sogenannten «Ausweis B» benötigen Freelancer, die länger als ein Jahr in der Schweiz bleiben. Die Bedingungen für die Ausstellung dieser Berechtigung gestalten sich genauso wie beim Ausweis L. Zusätzlich verpflichtend ist der Abschluss einer Krankenversicherung. Mit dem Ausweis B erlangen Bürger aus EU- und EFTA-Staaten ein fünfjähriges Aufenthaltsrecht. Drittstaatenbürger, die um diese Bewilligung ansuchen, bekommen dadurch einen einjährigen Aufenthalt gewährt. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich diese Aufenthaltsbewilligung verlängern. 

Niederlassungsbewilligung – Ausweis C 

Möchten ausländische Freiberufler in der Schweiz dauerhaft im Land bleiben, beantragen sie eine Niederlassungsbewilligung. Diese wird als «Ausweis C» bezeichnet und ist an besondere Voraussetzungen gebunden. Sie steht nur jenen ausländischen Staatsbürgern zu, die mindestens fünf Jahre in der Schweiz verbracht haben. Eine weitere Bedingung dafür ist, dass Antragsteller in den letzten fünf Jahren durchgehend im Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigung waren. Dazu kommen Auflagen, welche die erfolgreiche Integration der jeweiligen Person beweisen. 

Darunter fallen:

  • Ausreichende Sprachkenntnisse in Deutsch  
  • Anerkennung der Werte der schweizerischen Bundesverfassung
  • Respekt vor der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • Leistung eines wirtschaftlichen Beitrages oder Teilnahme an Bildung 

Mit dem Ausweis C erlangen Ausländer das Recht des unbefristeten Aufenthalts.

Grenzgängerbewilligung – Ausweis G 

Abgesehen von den Ausweisen L, B und C gibt es in der Schweiz noch eine spezielle Bewilligung für sogenannte «Grenzgänger». Darunter versteht man selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätige, die ihren Wohnort in der EU oder im EFTA-Raum haben und ihren Beruf in der Schweiz ausüben. In diesem Fall ist eine sogenannte Grenzgängerbewilligung erforderlich, die auch unter dem Namen «Ausweis G» bekannt ist. Diese Genehmigung stellt jene kantonale Behörde aus, in welcher der Grenzgänger arbeitet. Um aus rechtlicher Sicht als Grenzgänger zu gelten, kehren Freelancer und Angestellte täglich oder zumindest einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz zurück. Der Ausweis G ist für Selbstständige maximal 5 Jahre gültig.

Temporäre Anstellungen und Contracting 

Freiberuflich Erwerbstätige aus Deutschland stehen in der Schweiz vor einem komplizierten bürokratischen System, wenn es um die Anerkennung ihrer Selbstständigkeit und die Erlangung einer längerfristigen Aufenthaltsberechtigung geht. Eine organisatorische Erleichterung für Freelancer stellen die temporäre Anstellung und das Contracting über einen Personaldienstleister wie Randstad Digital dar. 

 Temporär angestellte Freelancer

Die sogenannte «Temporärarbeit» geht mit einer zeitlich begrenzten Anstellung von Arbeitskräften einher. Freelancer sind hierbei für eine vorab festgelegte Dauer weisungsgebunden und fest in den jeweiligen Betrieb eingegliedert. Im Unterschied zu Deutschland ist das temporäre Angestelltenverhältnis in der Schweiz viel flexibler, was den Zeitrahmen betrifft. Während in der Bundesrepublik die kurzfristige Beschäftigung auf 70 Arbeitstage oder maximal drei Monate beschränkt ist, geht der Einsatz von temporären Angestellten in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oftmals darüber hinaus. 

Dieses Arbeitsmodell kommt häufig für Freelancer Projekte in der Schweiz zur Anwendung, da sie oftmals länger als 90 Kalendertage andauern. Die projektbezogene Mitarbeit im Nachbarland wirkt sich ausserdem nicht auf den Status der Selbstständigkeit in Deutschland aus. Dieser Umstand spielt für steuerrechtliche und versicherungstechnische Angelegenheiten eine Rolle. 

Und noch eine weitere Info für die deutschen Freelancer: auch in Deutschland gewinnt dieses Arbeitsmodell unter dem Begriff «Schweizer Projektmodell» an Beliebtheit.

Contracting für Freelancer 

Neben der temporären Anstellung gibt es für deutsche Freelancer in der Schweiz die Möglichkeit, als Subkontraktor für ein Unternehmen tätig zu werden. Dabei spricht man von «Contracting». Hier findet die Auftragsvermittlung über ein Unternehmen für Personalvermittlung statt. Der Dienstleistungsvertrag kommt zwischen dem Selbstständigen und dem Personaldienstleister zustande. Für den Freelancer steht nur die Erbringung der Arbeitsleistung im Vordergrund. Es ist daher nicht weisungspflichtig gegenüber dem Auftraggeber und bei diesem auch nicht angestellt. Der Subkontraktor übernimmt zudem die alleinige Verantwortung für seine Leistung und stellt seine Arbeit anschliessend in Rechnung.

Die Dauer der Leistungserbringung als Subkontraktor hat darüber hinaus Auswirkungen auf die Arbeitsbewilligungspflicht. Für selbstständige Tätigkeiten, die eine Zeitspanne von unter acht Tagen in Anspruch nehmen, besteht keine Meldepflicht bei den kantonalen Behörden. Alles, was diesen zeitlichen Rahmen sprengt, schon. Maximal dürfen Dienstleistungen mittels Contracting in der Schweiz nicht länger als 90 Kalendertage im Jahr erbracht werden.

WeiterlesenWeiterführende Informationen zur temporären Anstellung und Contracting in der Schweiz finden Sie in diesem spannenden Interview mit unserer Kollegin aus dem Contract Management.

Steuern und Versicherung in der Schweiz

In der Schweiz kommen Freelancer nicht um die Themen Steuer und Versicherung herum. Dabei bestehen je nach Aufenthaltsbewilligung und Beschäftigungsform unterschiedliche Rahmenbedingungen.

WeiterlesenEinblicke in die Grundlagen des schweizerischen Lohnsteuerrechts für EU-Bürger liefert unser Artikel “Lohnsteuer: Als EU-Bürger für Arbeitgeber aus der Schweiz arbeiten”.
Möchten Sie sich allgemein über Versicherungen in der Schweiz informieren, hilft Ihnen der Beitrag "Alles über Versicherungen in der Schweiz" weiter.

 

Freiberufler aus Deutschland in der Schweiz 

Wenn deutsche Freelancer in der Schweiz arbeiten, sind diese grundsätzlich steuerpflichtig. Zwischen Deutschland und der Schweiz besteht allerdings ein sogenanntes «Doppelbesteuerungsabkommen» (DBA). Somit brauchen deutsche Freiberufler nur in einem Land Steuern zu zahlen. Dabei ist entscheidend, ob man seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz oder in Deutschland hat. 

Beispiel: Ein freiberuflicher IT-Consultant aus Deutschland ist seit einem Jahr im schweizerischen St. Gallen selbstständig erwerbstätig. Er hat dort auch eine Wohnung angemietet und besitzt darüber hinaus eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig verfügt er über eine Mietwohnung im deutschen Konstanz, die er allerdings nur an einem Wochenende im Monat nutzt. Da er somit überwiegend in der Schweiz ansässig ist, bezahlt er nur dort für seine Erwerbstätigkeit Steuern. 

In Bezug auf die Kranken- und Rentenversicherung gilt, dass Freelancer ab einem Aufenthalt von über einem Jahr versicherungspflichtig sind. Somit zahlen sie Versicherungsbeiträge in der Schweiz, wobei die Beitragshöhe vom Umsatz des Selbstständigen abhängig ist. Eine Ausnahme liegt vor, wenn ein wesentlicher Teil der selbstständigen Leistungen in Deutschland erbracht wird. Dann muss der Selbständige für seine Tätigkeit auf schweizerischem Staatsgebiet trotzdem den Abschluss einer Sozialversicherung im Heimatland nachweisen können. Dieser Nachweis findet in Form der «A1-Bescheinigung» statt. Der Freelancer begleicht in diesem Fall nur in Deutschland seine Sozialversicherungsbeiträge.

Grenzgänger 

Für selbstständige Grenzgänger aus Deutschland gelten in der Schweiz die Vereinbarungen des Doppelbesteuerungsabkommens. Sie bezahlen ihre Einkommenssteuer in ihrer Heimat, sofern sich ihr Lebensmittelpunkt auf deutschem Boden befindet. 

Vorsicht ist allerdings geboten, wenn Freelancer als Grenzgänger eine temporäre Anstellung in der Schweiz antreten. Da es sich dann im rechtlichen Sinne um eine unselbständige Tätigkeit handelt, gelten die Regelungen des DBA nur bedingt. Es wird dann auf das erwirtschaftete Einkommen in der Schweiz eine «Quellensteuer» in der Höhe von 4.5 % erhoben. (Quelle: grenzgaengerdienst.de, Stand: September 2023). Zusätzlich müssen kurzfristig angestellte Grenzgänger Abgaben für die Einkommenssteuer in Deutschland leisten. 

Was die Sozialversicherung betrifft, sind selbstständige Grenzgänger grundsätzlich in dem Land versicherungspflichtig, wo sie ihren Beruf ausüben. Also zahlen sie Beiträge in die schweizerische Krankenkasse und in die Alters- und Hinterlassenenversicherung ein. Laut des «Optionsrechts» ist es als deutscher Freelancer in der Schweiz unter bestimmten Rahmenbedingungen allerdings möglich, seine Versicherung im Wohnsitzland beizubehalten. Dieses Recht steht dem Grenzgänger in den ersten drei Monaten ab der Aufnahme seiner Tätigkeit in der Schweiz zu. Damit er von der Versicherungspflicht befreit wird, muss er einen Antrag in jenem Kanton stellen, in dem er arbeitet. Für die erfolgreiche Genehmigung dieser Befreiung ist der Nachweis eines vorhandenen Krankenversicherungsschutzes sowie einer Grenzgängerbewilligung verpflichtend. 

Beispiel: Eine selbstständige Übersetzerin aus Deutschland pendelt seit zwei Monaten werktags für ihre Arbeit in das schweizerische Schaffhausen. Ihr ist bewusst, dass sie als Freelancer in der Schweiz versicherungspflichtig ist, doch möchte sie lieber in ihrer Heimat krankenversichert bleiben. Daher reicht sie beim Kanton Schaffhausen ein Gesuch auf Befreiung von der Versicherungspflicht ein.

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Temporär Angestellte in der Schweiz

Im Fall von temporär angestellten deutschen Selbstständigen mit Wohnsitz in der Schweiz findet der Abzug von Steuerleistungen inklusive Quellensteuer bereits automatisch durch den Arbeitgeber statt. Obwohl sie in der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Angestellte angesehen werden, verlieren sie ihren Status als Freelancer in Deutschland nicht. Das hat zur Folge, dass sie die Einnahmen aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik weiterhin versteuern müssen.

Hinsichtlich der Krankenversicherung unterliegen kurzfristig Angestellte ab dem ersten Arbeitstag der Versicherungspflicht. Dabei liegt es in der Verantwortung des Arbeitnehmers, sich um den Abschluss seiner Sozialversicherung zu kümmern. Vernachlässigt er diese Pflicht, teilen ihn die Behörden automatisch einer Krankenkasse zu. Das Versicherungsverhältnis endet dann zum gleichen Zeitpunkt wie sein Arbeitsverhältnis.

Wohnen und Verkehr 

Als Freelancer in der Schweiz zu arbeiten und zu leben, bringt viele Vorteile mit sich. Ein internationales Umfeld, eine hervorragende Infrastruktur und eine wunderschöne Natur sind nur einige der vielen Pluspunkte. Ebenso umfangreich gestaltet sich das öffentliche Verkehrsnetz, das sich aus Bussen, Strassenbahnen, Zügen, Bergbahnen und Passagierschiffen zusammensetzt. Berufstätige sind in der Schweiz sowohl mit dem Auto als auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs. In der Praxis erweisen sich Bus, Strassenbahn und Zug jedoch als die angenehmere Wahl. Das hängt damit zusammen, dass das Verkehrsaufkommen auf den städtischen Strassen während der Stosszeiten sehr hoch ist. Gleichzeitig ist es schwierig, in Ballungszentren einen geeigneten Parkplatz zu finden. Das öffentliche Verkehrsnetz ist dahingegen eng getaktet und bringt Menschen zuverlässig ans Ziel. Wer dieses jeden Tag nutzt, ist mit einem «Generalabonnement» (kurz: GA) der schweizerischen Bundesbahnen, bestens beraten. Es lässt sich sowohl monatlich als auch jährlich abschliessen. Daneben gibt es ein «Halbtax-Abo», bei dem man alle Fahrkarten für den halben Preis erhält. Diese Variante erweist sich als sinnvoll, wenn man nicht täglich auf den öffentlichen Personennahverkehr angewiesen ist.

WeiterlesenEinen allgemeinen Überblick zum Thema Strassenverkehr und öffentlicher Verkehr in der Schweiz erhalten sie in diesem Artikel.

 

Der Weg zur Wohnung

Vor allem für länger andauernde Freelancer Projekte in der Schweiz empfiehlt sich das Mieten einer Wohnung. Der schweizerische Wohnungsmarkt ist breit gefächert und bietet Unterkünfte für unterschiedliche Bedürfnisse, angefangen von der klassischen Mietwohnung bis hin zum WG-Zimmer. Mietwohnungen in der Schweiz sind aber nicht bloss bei Selbstständigen aus dem Ausland begehrt. Die hohe Nachfrage bedingt Mietpreise, deren Niveau sich mit europäischen Grossstädten vergleichen lässt. Das betrifft nicht bloss Quartiere in der Stadt, sondern auch jene in ländlicheren Gefilden. Für den hohen Preis bekommt man im Gegenzug meist sehr gut ausgestattete Mietwohnungen. Speziell in der Schweiz ist oft noch, dass ein Referenzschreiben vom letzten Vermieter oder aktuellem Arbeitgeber notwendig ist.

WeiterlesenMehr Informationen zum Schweizerischen Wohnungsmarkt erhalten Sie in diesem Artikel.

 

Fazit – als Freelancer in der Schweiz arbeiten

Sich als ausländischer Freelancer durch den Dschungel der schweizerischen Bürokratie zu arbeiten, kann mitunter anstrengend sein. Das Abenteuer Selbstständigkeit verlangt daher auch in der Schweiz nach wohlüberlegter Vorbereitung und Planung. Wir haben Erfahrung darin, Freelancern bei ihrem Start in der Schweiz zu helfen – seit 15 Jahren vermitteln wir unter anderem deutsche Freelancer an Unternehmen hier. Auch viele unserer Mitarbeiter haben diesen Schritt ebenfalls gewagt und können aus erster Hand von ihren Erfahrungen berichten. 

Und dieser Weg, als Freiberufler in der Schweiz zu arbeiten, eröffnet nicht nur lukrative Geschäftsbeziehungen, sondern auch die Möglichkeit einer potenziellen dauerhaften Niederlassung hier. Mit attraktiven Einkommensmöglichkeiten, einer ausgezeichneten Auftragslage und hoher Lebensqualität bietet das Land vielfältige Chancen für den beruflichen und persönlichen Erfolg.

FAQs für Freelancer, die in der Schweiz arbeiten wollen

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Freelancing in der Schweiz.

Wie werde ich Freelancer in der Schweiz?

Um in der Schweiz längerfristig als Freelancer tätig zu werden, muss man einige rechtliche Rahmenbedingungen erfüllen. Ab einer Aufenthaltsdauer von über 90 Tagen brauchen Selbständige aus dem EU- und EFTA-Raum eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Zusätzlich benötigen sie eine Bestätigung ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Was verdient man als IT Freelancer in der Schweiz?

Das Einkommen von Freelancern in der Schweiz ist von Ihrer Tätigkeit und Branche abhängig. Grundsätzlich profitieren Selbständige von der exzellenten Wirtschaftslage. Darüber hinaus fallen die Stundensätze viel höher aus als in Deutschland. Gemäss der GULP Arbeitsleben Studie 2021 lag der durchschnittliche Stundensatz bei CHF 137.68 (=145.96 Kurs vom 21.12.2023) EUR in der Schweiz und bei 98.37 EUR.

Wie kann man in der Schweiz arbeiten?

Als EU- oder EFTA-Bürger ist man auch als Freelancer dazu berechtigt, ohne spezielle Aufenthaltsbewilligung, für maximal 90 Tage oder drei Monate in der Schweiz zu arbeiten. Alles, was über diese Dauer hinausgeht, muss amtlich bewilligt werden. Je nach Dauer und Art des Aufenthaltes gibt es dafür unterschiedliche Bewilligungen in Form von Ausweisen. Etwas strengere Bestimmungen zur Aufenthaltsbewilligung gelten für Drittstaatenbürger, selbst wenn diese bereits als Freelancer ein Visum in Deutschland oder einem anderen EU-Staat haben.

Wie komme ich zu Projekten in der Schweiz?

Projekte lassen sich für Freiberufler auf unterschiedliche Weise finden. Eine Möglichkeit ist, über Projekt und Jobs Plattformen direkt mit Auftraggeber in Kontakt zu treten. Eine andere Möglichkeit ist die Auftragsvermittlung über einen Personaldienstleister.

Als deutscher Freelancer in der Schweiz, was muss ich beachten?

Grundsätzlich wird ein gültiger Arbeitsvertrag benötigt, um eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung von der örtlichen kantonalen Behörde zu erhalten. Dieser Arbeitsvertrag mag gegebenenfalls anders aussehen als gewohnt. Denn das Schweizer kennt, entgegen dem deutschen Recht, das Konzept “Freelancing” nicht. Deswegen werden oft Freiberufler im Temporär-Vertrag ( ≈ Arbeitnehmerüberlassung) angestellt. 

Neben dem ist zu beachten, dass bei längeren Aufenthalten in der Schweiz der Einkommenssteuerpflicht zu zahlen ist. Bei Aufenthalten von über einem Jahr, sind Selbständige ausserdem verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschliessen. Darüber hinaus zahlen freiberuflich Tätige in die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung ein.

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